Aussagen zur rechtlichen Situation der Hängegleiter mit Elektroantrieb

Folgende Aussagen wurden vom Bundesamt für Zivilluftfahrt am 27.4.2009 formuliert und beschreiben die aktuelle rechtliche Situation in Bezug auf die Hängegleiter mit dem Elektroantrieb.

  • Sobald ein Hängegleiter (Delta, Gleitschirm oder Starrflügler) mit einem Motor ausgerüstet wird, handelt es sich um ein motorisiertes Luftfahrzeug, konkret um ein Flugzeug. Ein Flugzeug unterliegt "automatisch" völlig anderen Regelungen als ein motorloser Hängegleiter.
  • Sofern ein motorisierter Hängegleiter (die Art des Motors, ob Verbrenner oder Elektro sowie, ob der Motor nur zeitweise oder immer "eingeschaltet" wird, spielt dabei keine Rolle) eine Flächenbelastung von weniger als 20 kg/m2 aufweist, handelt es sich um ein Ultraleicht-Flugzeug (UL). Dessen Betrieb ist gemäss Artikel 2b der Luftfahrtverordnung verboten.
  • Sofern ein motorisierter Hängegleiter (z.B. Starrflügler) allenfalls eine Flächenbelastung von mehr als 20 kg/m2 aufweist, handelt es sich dabei nicht um ein UL, sondern um ein in der Schweiz zurzeit nicht zugelassenes Luftfahrzeug. Für den allfälligen Flugbetrieb eines derartigen Fluggerätes müssten vorerst entsprechende Zulassungsgrundlagen erarbeitet und eine Zulassung erteilt werden.
  • Innerhalb der "Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien" (VLK, SR 748.941) werden motorlose Hängegleiter geregelt. Ohne weitreichende anderweitige Änderung von Rechtsgrundlagen, können innerhalb der VLK nicht "einfach" auch noch motorisierte Hängegleiter geregelt werden.
  • Eine Unterscheidung (zwischen Elektroantriebe als Aufstiegshilfe oder als Mittel um motorisiert vom Punkt A zum Punkt B zu fliegen) ist irrelevant, sie steht ausserhalb der luftrechtlichen Voraussetzungen und Gegebenheiten.


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